Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 31. Juli 2009
§ 58

§ 58 – Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf, normal normal dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird. normal normal normal arabic Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder, die den Maßgaben des Satzes 2 entsprechen oder die über Satz 1 oder Satz 2 hinausgehende Genehmigungserfordernisse vorsehen, bleiben unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben Rechtsvorschriften der Länder, nach denen die Genehmigung der zuständigen Behörde durch eine Genehmigung des Betreibers einer öffentlichen Abwasseranlage ersetzt wird. (2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, normal normal die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und normal normal Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen. normal normal normal arabic (3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. (4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

Kurz erklärt

  • Die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen benötigt eine Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn bestimmte Anforderungen bestehen.
  • Es kann auch eine Anzeige statt einer Genehmigung erforderlich sein, wenn die Bedingungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind.
  • Genehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn alle relevanten Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden.
  • Bestehende Indirekteinleitungen müssen angepasst werden, wenn sie nicht den Anforderungen entsprechen.
  • Genehmigungen können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.